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DER AUSFÜHRLICHE LEITFADEN

P-Konto einrichten: Fristen, Freibeträge und die nächsten Schritte

Jetzt zählt verständliche Orientierung: P-Konto beantragen, geschützte Beträge prüfen und passende Unterstützung finden. Ohne Anmeldung.

Recherche: 23.09.2026 · 7 Minuten Lesezeit

01 / LEITFADEN

Bei einer Pfändung die Bank sofort ansprechen

Wenn Sie von einer Kontopfändung erfahren, lassen Sie sich den Vorgang und das Zustellungsdatum bei der Bank erklären. Bewahren Sie Mitteilungen und Kontoauszüge auf. Verlangen Sie ausdrücklich die Führung Ihres Zahlungskontos als Pfändungsschutzkonto, sofern Sie noch keines haben. Nach § 850k ZPO kann eine natürliche Person die Umwandlung auch dann verlangen, wenn das Konto einen negativen Saldo aufweist. Das P-Konto selbst wird auf Guthabenbasis geführt. § 850k ZPO: Einrichtung des P-Kontos ↗

Bei bereits gepfändetem Guthaben können Sie die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Dokumentieren Sie deshalb den Eingang Ihres Antrags. Für einen rückwirkenden Schutz nach § 899 ZPO muss das Konto vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank umgewandelt werden. Ein Monat ist nicht immer dasselbe wie vier Wochen. Warten Sie mit dem Antrag nicht bis zum Fristende. § 850k ZPO: Einrichtung des P-Kontos ↗ § 899 ZPO: Grundschutz und Übertragung ↗

Prüfen Sie vor Ihrer Erklärung, ob bei einer anderen Bank bereits ein P-Konto besteht. Pro Person ist nur eines zulässig. Ein zusätzlich eröffnetes Konto ist kein zulässiger Weg, diese Beschränkung zu umgehen. Bei einem Kontowechsel muss der Ablauf zwischen den beteiligten Stellen sauber abgestimmt werden. § 850k ZPO: Einrichtung des P-Kontos ↗

Wenn notwendige Zahlungen akut scheitern oder die Bank die Umwandlung nicht umsetzt, holen Sie zeitnah Unterstützung. Eine Schuldnerberatungsstelle oder rechtliche Beratung kann anhand der Unterlagen den konkreten nächsten Schritt einordnen. Dieser Ratgeber berechnet keine individuelle Frist und kann den Eingang Ihres Antrags nicht nachweisen.

02 / LEITFADEN

Antrag und Unterlagen sinnvoll vorbereiten

Nutzen Sie möglichst einen von der Bank vorgesehenen nachweisbaren Kommunikationsweg. Lassen Sie sich die Abgabe in der Filiale bestätigen oder speichern Sie eine Eingangsbestätigung aus dem sicheren Bankpostfach. Entscheidend ist, dass Ihr Anliegen eindeutig ist und Sie später nachvollziehen können, wann es eingegangen ist. Ein bloßer Anruf ohne Dokumentation kann bei Rückfragen schwerer zu belegen sein.

Als Formulierungshilfe können Sie schreiben: „Ich verlange, dass mein Zahlungskonto mit der IBAN [IBAN] gemäß § 850k ZPO als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Ich versichere, dass ich kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhalte. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und den Zeitpunkt der Umstellung.“ Verwenden Sie die Erklärung zum weiteren P-Konto nur, wenn sie zutrifft. Ergänzen Sie Namen, Datum und die von Ihrer Bank geforderten Angaben.

Bei bereits gepfändetem Guthaben können Sie zusätzlich auf die gesetzliche Umstellungsfrist hinweisen. Bewahren Sie die Antwort zusammen mit der Pfändungsmitteilung auf. Prüfen Sie anschließend, ob im Konto tatsächlich der P-Konto-Status und der richtige verfügbare Betrag ausgewiesen werden. Die Antragstellung allein erklärt noch nicht jede einzelne Buchung oder Sperre.

Übermitteln Sie Kontodaten nur direkt an die zuständigen Stellen. Auf diesem Portal gibt es kein Formular für eine Umwandlung und keine Möglichkeit, einen Antrag einzureichen. Der Text ist eine ausfüllbare Gedankenstütze für Ihr eigenes Schreiben, keine rechtliche Vertretung. Wenn Ihr Fall beispielsweise ein Gemeinschaftskonto oder eine streitige Zuordnung von Guthaben betrifft, ist eine individuelle Prüfung besonders wichtig.

03 / LEITFADEN

Grundschutz und Erhöhungen unterscheiden

Seit 1. Juli 2026 nennt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung einen monatlichen Ausgangsbetrag von 1.587,40 Euro. Für das P-Konto wird dieser nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet. Daraus ergibt sich ein Grundschutz von 1.590 Euro pro Kalendermonat. Die Tabelle auf dieser Seite bezieht sich auf den Kontopfändungsschutz, nicht auf die vollständige Berechnung pfändbaren Arbeitslohns. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 ↗ § 899 ZPO: Grundschutz und Übertragung ↗

Wenn die Voraussetzungen des § 902 ZPO vorliegen, können zusätzliche Beträge geschützt sein. Für die erste berücksichtigte Unterhaltsperson beträgt die Erhöhung 597,42 Euro, für die zweite bis fünfte jeweils 332,83 Euro. Die Tabelle addiert diese Werte zum P-Konto-Grundbetrag. Dabei reicht es nicht, nur eine Person im Haushalt zu haben: Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa tatsächlich gewährter gesetzlicher Unterhalt. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 ↗ § 902 ZPO: Erhöhungsbeträge ↗

Kindergeld und weitere gesetzlich benannte Zahlungen können unter eigenen Voraussetzungen zusätzlich geschützt sein. Sie sind in den Tabellenbeträgen für Unterhaltspersonen nicht pauschal mitgerechnet. Lassen Sie Ihre konkrete Konstellation bescheinigen und prüfen Sie, ob die Bank die Angaben berücksichtigt. Eine Zahl auf dieser Seite ersetzt keinen Nachweis für Ihre Situation. § 902 ZPO: Erhöhungsbeträge ↗ § 903 ZPO: Bescheinigungen ↗

Besondere Pfändungen und gerichtliche Entscheidungen können zu abweichenden Beträgen führen. § 906 ZPO regelt entsprechende Konstellationen. Die Tabelle ist deshalb keine Garantie, dass in jedem Verfahren genau dieser Betrag verfügbar ist. Wenn die tatsächliche Freigabe von Ihrer Erwartung abweicht, lassen Sie die Berechnung erklären und fachlich prüfen. § 906 ZPO: Abweichender Freibetrag ↗

P-Konto: Monatliche Schutzbeträge ab Juli 2026
Berücksichtigte Unterhaltspersonen¹SchutzbetragNachweis
Keine1.590,00 €Grundschutz
1 Person2.187,42 €Bescheinigung
2 Personen2.520,25 €Bescheinigung
3 Personen2.853,08 €Bescheinigung
4 Personen3.185,91 €Bescheinigung
5 Personen3.518,74 €Bescheinigung

¹ Bei erfüllten Voraussetzungen nach § 902 ZPO und entsprechendem Nachweis; Kindergeld nicht enthalten. Sonderfälle können abweichen. Berechnung: 1.590 € + 597,42 € für die erste + jeweils 332,83 € für die zweite bis fünfte Person.

04 / LEITFADEN

Höhere Beträge nachweisen

Für Erhöhungsbeträge sieht § 903 ZPO eine Bescheinigung vor. Als Aussteller nennt die Vorschrift unter anderem Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber sowie geeignete Personen oder Stellen im Sinne der Insolvenzordnung. Welche Stelle Ihre konkrete Situation bescheinigen kann, hängt von den relevanten Zahlungen und Nachweisen ab. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle gezielt nach einer P-Konto-Bescheinigung. § 903 ZPO: Bescheinigungen ↗

Halten Sie dafür die passenden Unterlagen bereit, beispielsweise einen Leistungsbescheid oder Nachweise zum gesetzlichen Unterhalt. Bitten Sie darum, dass die Bescheinigung die für Ihren Fall erforderlichen Angaben vollständig enthält. Geben Sie sie anschließend nachweisbar bei der Bank ab. Die Angaben sind ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag zu beachten. § 903 ZPO: Bescheinigungen ↗

Bewahren Sie eine Kopie und den Eingangsnachweis auf. Kontrollieren Sie danach den ausgewiesenen Freibetrag. Wenn eine Angabe fehlt oder nicht berücksichtigt wurde, fragen Sie unter Bezug auf die eingereichten Unterlagen nach. Dokumentieren Sie auch Änderungen Ihrer Verhältnisse, damit eine Bescheinigung nicht unbemerkt auf überholten Angaben beruht.

Falls Sie eine notwendige Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise erhalten können, kann unter den Voraussetzungen des § 905 ZPO eine gerichtliche Festsetzung in Betracht kommen. Die Vorschrift verlangt dafür bestimmte vorherige Bemühungen. Lassen Sie sich zum konkreten Vorgehen beraten und sammeln Sie Nachweise Ihrer Anfragen. Bei Vollstreckung durch öffentliche Stellen kann die Zuständigkeit anders liegen. Eine allgemeine Online-Anleitung sollte diese Prüfung nicht ersetzen. § 905 ZPO: Gerichtliche Festsetzung ↗

05 / LEITFADEN

Guthaben, Überträge und Zahlungen im Blick behalten

Ein P-Konto ist kein zusätzliches Einkommen. Es schützt vorhandenes Guthaben im gesetzlichen Rahmen. Prüfen Sie deshalb sowohl den Kontostand als auch den tatsächlich verfügbaren Betrag. Laufende Zahlungen können scheitern, wenn nicht genug verfügbares Guthaben vorhanden ist. Klären Sie wichtige Zahlungstermine und behalten Sie Miete, Energie und andere notwendige Ausgaben in Ihrer Planung im Blick.

Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann nach § 899 Absatz 2 ZPO in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt bleiben. Verfügungen werden mit dem zuerst gutgeschriebenen Guthaben verrechnet. Daraus folgt keine unbegrenzte Sparmöglichkeit auf dem P-Konto. Fragen Sie bei unübersichtlichen Buchungen nach einer nachvollziehbaren Darstellung der Überträge und ihrer zeitlichen Zuordnung. § 899 ZPO: Grundschutz und Übertragung ↗

Verwechseln Sie Kontopfändung und Lohnpfändung nicht. Auch wenn bereits beim Arbeitgeber ein Betrag einbehalten wird, kann die Behandlung des eingehenden Guthabens auf dem Konto eine zusätzliche Prüfung erfordern. Ebenso lassen sich größere Nachzahlungen nicht immer anhand der einfachen Monatstabelle beurteilen. Bringen Sie in solchen Fällen Bescheide und Abrechnungen zur Beratung mit.

Das P-Konto löst die zugrunde liegenden Schulden nicht. Es kann den Zugang zum geschützten Guthaben sichern, während Sie die weiteren Schritte ordnen. Eine anerkannte Schuldnerberatung kann bei der Bestandsaufnahme helfen. Lassen Sie sich nicht durch Werbeversprechen zu einem neuen Kredit oder zu kostenpflichtigen Sofortlösungen drängen. Dieses Portal bietet weder solche Produkte noch eine sofortige Entsperrung des Kontos an.

06 / LEITFADEN

Wenn ein nutzbares Konto fehlt

Ein Basiskonto dient dem Zugang zu grundlegenden Zahlungsfunktionen. Der Anspruch nach § 31 ZKG betrifft berechtigte Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union und schließt dort benannte weitere Gruppen ein, etwa Personen ohne festen Wohnsitz. Bei einem ordnungsgemäßen Antrag ist der Vertragsabschluss grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen anzubieten. Gesetzliche Ablehnungsgründe bleiben zu prüfen. § 31 ZKG: Anspruch auf Basiskonto ↗

Ein bereits vorhandenes tatsächlich nutzbares Zahlungskonto kann nach § 35 ZKG ein Ablehnungsgrund sein. Deshalb ist ein Basiskonto kein garantiertes zusätzliches Zweitkonto allein wegen Unzufriedenheit mit der bisherigen Bank. Ob ein bestehendes Konto tatsächlich nutzbar ist oder seine Schließung angekündigt wurde, kann für die Beurteilung relevant sein. Machen Sie im Antrag vollständige Angaben zu vorhandenen Konten. § 35 ZKG: Bereits vorhandenes Konto ↗

Basiskonto bedeutet auch nicht pauschal „ohne jede Prüfung“. Identität und Anspruchsvoraussetzungen müssen geklärt werden. Vergleichen Sie außerdem Entgelte und die für Sie wichtigen Zugangswege. Der Kontenvergleich der BaFin ist eine amtliche Informationsmöglichkeit, wenn Sie Angebote und Kontofunktionen einordnen möchten. Ein dort gelistetes Konto ist dadurch keine persönliche Empfehlung für Ihren Einzelfall. BaFin: Kontenvergleich und Kontowissen ↗

Wenn Sie zugleich Pfändungsschutz benötigen, sprechen Sie die Führung als P-Konto an und beachten Sie die Beschränkung auf ein einziges P-Konto. Bei Ablehnung lassen Sie sich den Grund und die vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten erklären. Bewahren Sie den Antrag und die Antwort auf. Der nächste sinnvolle Schritt hängt davon ab, ob es um den Zugang zum Konto, seine tatsächliche Nutzbarkeit oder den Schutz eines konkreten Guthabens geht.

NACHLESEN & EINORDNEN

Quellen und Einordnung

Quellenstand: 23.–24.09.2026. Amtliche Texte bilden die Grundlage gesetzlicher Angaben. Anbieterinformationen belegen das jeweilige Beispiel und keinen vollständigen Marktvergleich. Für einen Vertrag gelten die individuell vereinbarten Bedingungen.

  1. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 ↗
  2. § 850k ZPO: Einrichtung des P-Kontos ↗
  3. § 899 ZPO: Grundschutz und Übertragung ↗
  4. § 902 ZPO: Erhöhungsbeträge ↗
  5. § 903 ZPO: Bescheinigungen ↗
  6. § 905 ZPO: Gerichtliche Festsetzung ↗
  7. § 906 ZPO: Abweichender Freibetrag ↗
  8. § 31 ZKG: Anspruch auf Basiskonto ↗
  9. § 35 ZKG: Bereits vorhandenes Konto ↗
  10. BaFin: Kontenvergleich und Kontowissen ↗
  11. § 901 ZPO: Aufrechnung und Verrechnung ↗
  12. § 48 ZKG: Verwaltungsverfahren bei der BaFin ↗
  13. norisbank: Umwandlung in ein P-Konto (Anbieterbeispiel) ↗